Die Kosten meiner Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Beratung

Zur groben, vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage entsteht eine Erstberatungsgebühr. Hierfür berechne – je nach Streitwert – gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen Betrag von maximal 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.

 

Beauftragung

Schließt sich an das Erstberatungsgespräch eine weitere Beratung oder außergerichtliche bzw. gerichtliche Vertretung an, berechne ich ihnen zuvor – soweit wie möglich – das anfallende Rechtsanwaltshonorar. Die Höhe für diese weitergehende Tätigkeit ist unterschiedlich. Sie hängt zum einen davon ab, worum es in der Sache geht. Zum anderen vom Zeitaufwand. Das Honorar kann entweder nach den gesetzlichen Gebühren oder auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung festgelegt werden. Im Falle der Beauftragung rechne ich die angefallene Erstberatungsgebühr auf das Honorar an.

Für Beratungen und Vertretungen außergerichtlich und im Gerichtsverfahren ergibt sich die Vergütung meist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

In geeigneten Rechtsangelegenheiten biete ich Ihnen selbstverständlich auch eine auf Ihren persönlichen Rechtsfall speziell zugeschnittene Honorarvereinbarung an.

 

Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, prüfe ich zunächst die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung. Dies hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.

Die Einholung der Kostendeckungszusage und Abrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, wird von mir kostenlos übernommen. Die Rechtsschutzversicherung erstattet nur die Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

 

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt der Staat Hilfestellungen:

In vorgerichtlichen Auseinandersetzungen und in Beratungsangelegenheiten die sogenannte Beratungshilfe. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Den hierfür erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die hierfür erforderlichen Anträge werden durch die Kanzlei beim zuständigen Gericht eingereicht.

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Kanzlei für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Stefan Gild

C 1, 5
68159 Mannheim  
Fon +49 (0) 6 21 - 67 19 03 - 0
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